8. Januar 2008, Landgericht Frankfurt/Oder: Klage eines Teilnehmers der Feldbefreiung 2005 in Strausberg gegen die Ingewahrsamnahme

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Am 31. Juli 2005 nahm die Polizei bei Strausberg (Märkisch-Oderland) 78 DemonstrantInnen in Gewahrsam, die zuvor versucht hatten zu einem Feld zu gelangen um den dort wachsenden Genmais zu zerstören. Einer der Betroffenen reichte daraufhin Klage gegen seinen Gewahrsam ein; die Verhandlung fand am 8.1.2008 am Landgericht Frankfurt/Oder statt.

Zum Zeitpunkt der Festnahme hatten die FeldbefreierInnen längst beschlossen, die Aktion zu beenden. Sie befanden sich auf dem Rückweg vom Feld als die Polizei sie einkesselte und in Kleinbussen auf das Hofgelände des Genbauern Jörg Piprek verfrachtete. Auch diese Zumutung - dem Gegner vorgeführt und in dessen zur Gefangenensammelstelle umfunktionierten umzäunten Areal über mehrere Stunden festgehalten zu werden, ohne Zugang zu Toiletten - wurde vor Gericht thematisiert.

Während der für einige Betroffene über acht Stunden dauernden Ingewahrsamnahme hatte die Polizei keinen Versuch unternommen, einen Richter einzuschalten. Ein solcher ist aber bei jeder Freiheitsentziehung "unverzüglich" hinzuzuziehen, besagen das Grundgesetz, das Brandenburger Polizeigesetz und zahlreiche Gerichtsentscheidungen u.a. auch des Bundesverfassungsgerichtes. Ebenfalls verhandelt wurde die Frage, ob das Aufenthaltsverbot, das den Betroffenen bei der Entlassung aus dem Gewahrsam für ganz Strausberg ausgesprochen wurde, ebenfalls rechtswidrig war.

Grundsätzlich ist eine Ingewahrsamnahme nur dann zulässig, wenn keine anderen milderen Mittel zur Verfügung stehen, um Straftaten abzuwenden.

Während der Verhandlung teilte der Richter Ralph Bergk die Rechtsauffassung des Klägers und kritisierte das Vorgehen der Polizei. Im endgültigen Urteil, das am 22. Januar verkündet wurde, wird die Ingewahrsamnahme als rechtswidrig verurteilt. Ohne das Einschalten eines Richters hätten die Gefangenen nur zwei bis drei Stunden festgehalten werden dürfen. Auch das Aufenthaltsverbot, das es dem Kläger untersagte, sich bis zum Morgen nach seiner Festnahme in bestimmten Ortschaften aufzuhalten, wird als rechtswidrig gewertet. Die PolizeibeamtInnen verstießen somit gegen das Brandenburgische Polizeigesetz.

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